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Funkzeugnis · SRC · LRC · UBI

Funkzeugnis Pflicht – wann SRC, LRC oder UBI erforderlich ist

Beim Funkzeugnis wird schnell vieles miteinander vermischt: Sportbootführerschein, Funkgerät, Fahrtgebiet, Charter und die Frage, ob das Boot überhaupt Funk haben muss. Entscheidend ist, welche Funktechnik an Bord ist und in welchem Funkdienst sie eingesetzt wird.

Charterübernahme einer Segelyacht mit Funkgerät an Bord

Ich übernehme eine Charteryacht – was muss ich beim Funkzeugnis beachten?

Ist auf der Charteryacht eine Seefunkanlage vorhanden, sollte vor der Übernahme geklärt sein, welcher Befähigungsnachweis für den Schiffsführer erforderlich ist. Das gehört zur Vorbereitung und nicht erst zum Check-in im Hafen.

Warum interessiert das den Vercharterer überhaupt?

Der Vercharterer weiß, welche Funkanlage auf seiner Yacht installiert ist und welche Unterlagen er für die Übergabe verlangt. Deshalb kann die Frage nach dem Funkzeugnis schon beim Check-in auftauchen.

Für viele Sportbootfahrer ist genau das der Moment, in dem sie erstmals feststellen, dass ihr Sportbootführerschein die Funkqualifikation nicht mit einschließt.

Gilt auf einer Yacht im Ausland automatisch deutsches Recht?

Nein. Bei einer ausländischen Charteryacht können der Flaggenstaat, das Fahrtgebiet und dort geltende nationale Vorschriften eine Rolle spielen. Zusätzlich kann der Vercharterer eigene Übergabebedingungen verlangen.

Deshalb lässt sich aus einer deutschen Vorschrift nicht pauschal ableiten, dass weltweit überall exakt dieselbe Rechtslage gilt.

Genau diese Fragen kommen vor meinen Funkkursen häufig

Der eine hat eine Yacht gekauft und entdeckt das Funkgerät an Bord. Der nächste übernimmt eine Charteryacht und stellt fest, dass dafür ein Funkzeugnis relevant wird. Ein anderer möchte nachrüsten und weiß nicht, ob ihm das SRC überhaupt reicht.

Ich unterrichte SRC, LRC und UBI bei Radio Offshore persönlich. In der Praxis geht es deshalb oft weniger um die Bezeichnung eines Funkzeugnisses als um die konkrete Frage: Welche Funktechnik ist an Bord – und welche Befähigung gehört dazu?

Auf meinem Boot ist ein Funkgerät eingebaut – brauche ich jetzt ein Funkzeugnis?

Wenn du das Sportboot als Schiffsführer führst und zur vorhandenen Seefunktechnik ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, ja. Bei einer normalen UKW-Seefunkanlage ist das in der Regel das SRC. Bei weitergehender Seefunktechnik kann das LRC erforderlich sein.

Warum entscheidet ausgerechnet die Funkanlage?

Beim Seefunk wird das benötigte Zeugnis nicht einfach nach Bootsgröße, Motorleistung oder danach bestimmt, wie oft du später tatsächlich zum Mikrofon greifst.

Entscheidend ist, welcher Funkdienst mit der vorhandenen Technik möglich ist. UKW-Seefunk gehört in den Bereich des SRC. Geht die Anlage darüber hinaus, etwa in den MF/HF-Bereich, reicht dieser Berechtigungsumfang nicht mehr.

Für den Binnenschifffahrtsfunk gelten wiederum eigene Regeln. Dort kommt das UBI ins Spiel.

Was steht dazu tatsächlich im Gesetz?

Für den deutschen Seefunk ist § 1 Abs. 7 der Sportseeschifferscheinverordnung die entscheidende Vorschrift.

Dort wird die erforderliche Befähigung ausdrücklich mit der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeugs verknüpft. Als Befähigungsnachweise nennt die Vorschrift unter anderem SRC und LRC.

Beim Binnenschifffahrtsfunk gilt dagegen eine eigene Rechtsgrundlage. § 4 BinSchSprFunkV verlangt für das Bedienen oder Beaufsichtigen einer Schiffsfunkstelle auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 die entsprechende Erlaubnis.

§ 1 SportSeeSchV →

§ 4 BinSchSprFunkV →

Ob ein Sportboot überhaupt mit einer Seefunkanlage ausgerüstet sein muss, ist eine andere Frage.

Hier geht es um die Person am Funk beziehungsweise den Schiffsführer. Die Ausrüstungspflicht des Boots behandeln wir getrennt.

Wann muss ein Sportboot überhaupt Seefunk haben? →

Ich habe doch einen Sportbootführerschein – warum reicht der nicht?

Weil Boot fahren und funken zwei verschiedene Befähigungen sind. Der Sportbootführerschein erlaubt dir nicht automatisch die Teilnahme am Seefunk. Dafür gibt es mit SRC oder LRC einen eigenen Nachweis.

Was muss ich beim Funk zusätzlich können?

Beim Seefunk geht es nicht nur darum, ein Mikrofon zu bedienen. Du musst wissen, welchen Kanal du verwendest, wie ein Funkgespräch aufgebaut wird und wie Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr abgewickelt werden.

Bei DSC kommt zusätzlich der digitale Anruf hinzu. Das Funkzeugnis weist deshalb Kenntnisse nach, die im normalen Sportbootführerschein nicht enthalten sind.

Wer genauer wissen möchte, was das SRC umfasst, findet das auf SRC Funkzeugnis.

Wie trennt das Gesetz Bootsführung und Funk?

Die SportSeeSchV regelt die Funkbefähigung ausdrücklich zusätzlich zur eigentlichen Fahrerlaubnis. § 1 Abs. 7 verlangt vom Führer eines Sportfahrzeugs den zur funktechnischen Ausrüstung passenden Befähigungsnachweis.

Anlage 2b beschreibt anschließend den Berechtigungsumfang des SRC für UKW-Sprech-Seefunkstellen und entsprechende GMDSS-Funkeinrichtungen auf Sportfahrzeugen.

Anlage 2b SportSeeSchV →

Wann reicht mein SRC nicht mehr und ich brauche das LRC?

Sobald der benötigte Seefunk über den UKW-Bereich hinausgeht, solltest du genau hinschauen. Für MF/HF-Seefunk sowie für Schiffs-Erdfunkstellen und entsprechende GMDSS-Satellitenfunktechnik reicht der Berechtigungsumfang des SRC nicht aus.

Also brauche ich das LRC, sobald ich weit von der Küste wegfahre?

Nicht automatisch. Das Fahrtgebiet beeinflusst natürlich, welche Kommunikationstechnik sinnvoll ist. Das Zeugnis richtet sich aber nach dem Funkbetrieb, den die Anlage ermöglicht beziehungsweise für den sie genutzt werden soll.

Deshalb ist „küstennahe Fahrt = SRC, Hochsee = LRC“ als einfache Merkregel zu grob.

Die genaue Abgrenzung steht auf SRC oder LRC.

Wo ist der unterschiedliche Berechtigungsumfang festgelegt?

Die SportSeeSchV unterscheidet ausdrücklich zwischen den Berechtigungsumfängen der Funkbetriebszeugnisse.

Das SRC deckt UKW-Sprech-Seefunkstellen und die entsprechenden GMDSS-Funkeinrichtungen für UKW ab. Das LRC besitzt einen weitergehenden Berechtigungsumfang für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten.

Einzelne Satellitengeräte führen dabei nicht automatisch zu einer LRC-Pflicht. Für bestimmte Geräte und Anwendungen bestehen ausdrückliche Ausnahmen.

Welches Funkzeugnis gehört zu welcher Funktechnik?

Funktechnik Funkdienst Typischer deutscher Befähigungsnachweis
UKW-Seefunk Seefunk SRC
UKW-Seefunk mit DSC Seefunk / GMDSS auf UKW SRC
MF/HF-Seefunk weitergehender Seefunk LRC
Schiffs-Erdfunkstelle / entsprechende GMDSS-Satellitenfunktechnik mobiler Seefunkdienst über Satelliten LRC
UKW-Binnenschifffahrtsfunk Binnenfunk UBI oder anerkannter gleichwertiger Nachweis

Wenn für dein Boot das SRC erforderlich ist

Bei Radio Offshore findet die SRC-Ausbildung als Präsenzkurs mit praktischer Arbeit am Funkgerät statt. Die amtliche DSV-Prüfung folgt direkt am Kurswochenende, wenn das Gelernte noch vollständig präsent ist.

SRC-Funkkurs bei Radio Offshore →

Ich kaufe ein Gebrauchtboot – was muss ich beim Funk wirklich prüfen?

Schau nicht nur, ob das Funkgerät funktioniert. Kläre auch, welche Anlage eingebaut ist, welche Kennungen zur Funkstelle gehören und welches Funkzeugnis du dafür als Schiffsführer brauchst.

Warum reicht ein Blick auf das Funkgerät nicht?

Ein eingebautes UKW-DSC-Gerät kann eine MMSI gespeichert haben. Zur Schiffsfunkstelle können außerdem Rufzeichen und weitere zugeteilte Kennungen gehören.

Bei einem Eigentümerwechsel sollte deshalb nicht einfach angenommen werden, dass alles unverändert weiterläuft.

Was hat die Ship Station Licence damit zu tun?

Funkzeugnis und Ship Station Licence sind zwei verschiedene Dinge.

SRC oder LRC betreffen die Befähigung der Person. Die Ship Station Licence betrifft dagegen die Schiffsfunkstelle. Die Bundesnetzagentur teilt dafür die erforderlichen Nummern wie Rufzeichen, MMSI und gegebenenfalls ATIS zu.

Eine vorhandene Ship Station Licence ersetzt also nicht dein Funkzeugnis. Dein Funkzeugnis ersetzt wiederum nicht die erforderliche Nummernzuteilung der Funkstelle.

Bundesnetzagentur: See- und Binnenschifffahrtsfunk →

Was passiert, wenn ich ohne passendes Funkzeugnis kontrolliert werde?

Dann ist das fehlende Funkzeugnis nicht nur ein Schönheitsfehler. Muss der Schiffsführer für die vorhandene Seefunktechnik einen Befähigungsnachweis besitzen und kann ihn nicht nachweisen, kann das in Deutschland als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Was kann bei einer Kontrolle überhaupt eine Rolle spielen?

Auf der persönlichen Seite geht es um den erforderlichen Befähigungsnachweis des Schiffsführers.

Daneben gibt es die Schiffsfunkstelle selbst. Bei ihr sind unter anderem die zugeteilten Kennungen und die Ship Station Licence relevant.

Das sind zwei getrennte Ebenen. Ein gültiges SRC macht eine fehlende Nummernzuteilung nicht automatisch in Ordnung, genauso wenig ersetzt eine Ship Station Licence das Funkzeugnis.

Wo steht, dass der fehlende Nachweis eine Ordnungswidrigkeit sein kann?

§ 15 Abs. 1 Nr. 3 SportSeeSchV knüpft unmittelbar an § 1 Abs. 7 an.

Ordnungswidrig handelt danach, wer vorsätzlich oder fahrlässig die erforderliche Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst beziehungsweise am mobilen Seefunkdienst über Satelliten nicht nachweist.

§ 15 SportSeeSchV →

Was passiert nach einem Unfall, wenn mir das erforderliche Funkzeugnis fehlt?

Ein fehlendes Funkzeugnis bedeutet nicht automatisch, dass jede Versicherung die Zahlung verweigert. Nach einem Schadensfall kann aber sehr wohl wichtig werden, welche Befähigungsnachweise vorgeschrieben waren und ob ein Fehler beim Funkverkehr mit dem Schaden zusammenhing.

Warum lässt sich die Versicherungsfrage nicht pauschal beantworten?

Es macht einen Unterschied, ob ein fehlender Nachweis mit dem Unfall überhaupt etwas zu tun hatte oder ob beispielsweise ein fehlerhafter Funkverkehr den Ablauf eines Notfalls beeinflusst hat.

Hinzu kommen die Bedingungen des jeweiligen Chartervertrags oder Versicherungsvertrags. Deshalb wäre die pauschale Aussage „kein Funkzeugnis = kein Versicherungsschutz“ zu einfach.

Sicher ist dagegen: Wenn ein vorgeschriebener Befähigungsnachweis fehlt, steht diese Tatsache nach einem Schaden mit auf dem Tisch.

Was ist rechtlich zunächst von der Versicherungsfrage zu trennen?

Zuerst steht die öffentlich-rechtliche Frage: War für die vorhandene Funktechnik ein Befähigungsnachweis erforderlich?

Für den deutschen Seefunk beantwortet § 1 Abs. 7 SportSeeSchV diese Frage. Fehlt der erforderliche Nachweis, sieht § 15 den entsprechenden Ordnungswidrigkeitstatbestand vor.

Davon getrennt muss anschließend geprüft werden, welche Folgen der konkrete Sachverhalt für Haftung, Chartervertrag oder Versicherung hat.

Was passiert, wenn ich ohne Funkzeugnis einfach einen Funkspruch absetze?

Beim normalen Seefunkbetrieb wird ein fehlender vorgeschriebener Befähigungsnachweis nicht dadurch geheilt, dass der Funkspruch technisch richtig abgesetzt wurde. Kommt zusätzlich ein Verstoß gegen Funkregeln hinzu, können weitere Folgen entstehen. Ein echter Notfall ist davon zu unterscheiden: Ein absichtlich falscher oder missbräuchlicher Notruf ist etwas völlig anderes als ein Notruf in einer tatsächlichen Gefahrensituation.

Und wenn ich mich beim Funkspruch einfach nur vertue?

Nicht jeder Versprecher oder falsch aufgebaute Funkspruch wird dadurch automatisch zu einer Straftat.

Trotzdem gibt es für den Seefunk festgelegte Verfahren, bestimmte Kanäle und klare Regeln für Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr. Genau diese Verfahren gehören deshalb zur Ausbildung für das Funkzeugnis.

Besonders ernst wird es, wenn ein Notruf absichtlich missbraucht, ein nicht bestehender Notfall vorgetäuscht oder der Funkverkehr bewusst in unzulässiger Weise benutzt wird.

Was sagt das Gesetz zu einem missbräuchlichen Notruf?

Ein echter Notfall und ein absichtlich falscher Notruf sind zwei völlig verschiedene Dinge.

§ 145 StGB stellt den absichtlichen oder wissentlichen Missbrauch von Notrufen oder Notzeichen sowie das Vortäuschen eines Unglücksfalls oder einer Gefahr unter Strafe.

Das ist deutlich mehr als die Frage, ob jemand lediglich den erforderlichen Funknachweis nicht besitzt.

§ 145 StGB – Missbrauch von Notrufen →

Zum Schluss noch eine Trennung, die viel Verwirrung erspart

Funkzeugnis

Gehört zur Person und weist die Befähigung für den jeweiligen Funkdienst nach.

Ship Station Licence

Gehört zur Schiffsfunkstelle und enthält die individuell zugeteilten Nummern und Kennungen.

Wer weiß, welche Funktechnik an Bord ist und in welchem Funkdienst sie eingesetzt wird, kann die Frage nach dem erforderlichen Funkzeugnis meist eindeutig beantworten.