Binnenschifffahrtsfunk – Verkehrskreise, Regeln & Prüfungswissen UBI-Theorie
Der UKW-Sprechfunkdienst (Binnenschifffahrtsfunk) auf Binnenwasserstraßen sorgt für sichere Absprachen, Verkehrslage und Meldungen. Hier bekommst du die Praxis – und was die UBI-Prüfung wirklich wissen will.

Im Binnenfunk entscheidet saubere Abwicklung – nicht Technik-Gimmicks. Ort + Einrichtung zuerst, dann „Hier ist …“, Art des Schiffes (Sportboot/Berufsschiff) und Name. Kanäle werden nie geraten: Regionaler Teil des Handbuchs bzw. Beschilderung/ELWIS prüfen. Schleusen & Revierzentralen arbeiten auf Duplexkanälen.
Handbuchpflicht: Allgemeiner + Regionaler Teil – seit 2018 auch digital mitführen (jederzeit lesbar).
Kurzfassung UBI-Theorie zum Binnenschifffahrtsfunk
- Sportboote < 20 m: keine Funkpflicht. Ist ein Funkgerät an Bord, bedient es eine Person mit UBI; Gerät zugelassen/„in Verkehr gebracht“.
- Verkehrskreise: Schiff–Schiff, Nautische Information, Schiff–Hafenbehörde, Funkverkehr an Bord.
- Sendeleistung diszipliniert einsetzen; Verwaltungen dürfen lokal 0,5–1 W verlangen (z. B. vor Schleusen).
- Dual Watch im Binnenfunk unzulässig.
- Testsendungen: max. 10 s, mit Rufname + „Test“.
Die vier Verkehrskreise im Binnenschifffahrtsfunk – Zweck, Teilnehmer, Praxis
1) Schiff–Schiff
Zweck: Begegnung/Überholen, Engstellen, Kurven – direkte Fahrmanöver zwischen Fahrzeugen.
Teilnehmer: Schiffsfunktstellen untereinander. Kennung: Schiffsname + Rufzeichen.
Anrufschema: Ort + Einrichtung/Abschnitt (z. B. „km 245 linke Seite“), dann „Hier ist …“, Art des Schiffes + Name; zu Beginn gerne 3×, danach 1×.
Hinweis: Konkrete Kanäle immer im Regionalen Teil/Beschilderung prüfen.
2) Nautische Information (NIF)
Zweck: Verkehrslage, Schleusen-/Brückenabwicklung, Sperrungen, Hinweise zu Tonne/Untiefe/Treibgut.
Teilnehmer: Schiffe mit Schleusen, Revierzentralen u. ä. Landfunkstellen – Duplexkanäle (konkrete Nummer lokal prüfen).
Praxis: ca. 1 km vor der Schleuse anmelden; wo zulässig, Leistung auf 1 W reduzieren.
3) Schiff–Hafenbehörde
Zweck: Liegeplatzzuweisung, Ein-/Auslauf, Hafenregeln.
Beispiel-Funkstellen: lokale Hafenbehörden (z. B. Düsseldorf Marina). Kanäle: regional festgelegt.
4) Funkverkehr an Bord
Zweck: Schiffsbetrieb (Leinenarbeit, Ankermanöver) – an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer geschleppten/geschobenen Einheit.
Teilnehmer: Besatzung/Einheitenverbund. Kleinfahrzeuge nehmen an diesem Verkehrskreis nicht teil.
Deutschland: tragbare Funkanlagen dürfen nur im Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ verwendet werden; dafür sind die UKW-Kanäle 15 und 17 vorgesehen.
Prüfungswissen zum Binnenschifffahrtsfunk: Verkehrskreise & Abwicklung
- Wozu dient ein „Verkehrskreis“? – Zuordnung von UKW-Sprechfunkkanälen für bestimmte Zwecke.
- Welche Verkehrskreise gibt es? – Schiff–Schiff, Nautische Information, Schiff–Hafenbehörde, Funkverkehr an Bord.
- Empfangsbereitschaft während der Fahrt (außer Kleinfahrzeuge): mindestens in zwei Kreisen – Schiff–Schiff, Nautische Information oder Schiff–Hafenbehörde.
- Kennung im Funkverkehr (Schiff–Schiff / NI / Schiff–Hafenbehörde): Schiffsname und Rufzeichen.
- Funkverkehr an Bord – Nachrichten: schiffsbetriebliche Angelegenheiten (Leinenarbeit/Ankern).
- Tragbare Funkanlagen in Deutschland: Einsatz nur im Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ (Kanäle 15 & 17).
- Abwicklung des Funkverkehrs (Allg. Teil des Handbuchs): kurz, klar, unterbrechbar; keine Monologe; Testsendungen ≤ 10 s mit Rufname + „Test“.
Praxis-Hinweise aus dem Alltag
- Vor unübersichtlichen Strecken und in Fahrwasserengen frühzeitig Schiff–Schiff nutzen – große Fahrzeuge haben teils Anhaltewege im Kilometerbereich.
- Gefahr für die Schifffahrt (verdriftete Tonne, Astwerk/Treibgut, Folie in Hafeneinfahrt) als Sicherheitsmeldung an Nautische Information melden.
- In Schleusennähe – wenn zulässig – Leistung auf 1 W reduzieren; Anmeldung ca. 1 km vorher.
Theoriefragen zum Binnenschifffahrtsfunk sicher lösen (Ausschlussverfahren)
Schnell-Matrix: Schlüsselwort ➜ Verkehrskreis
➜ Schiff–Hafenbehörde
➜ Nautische Information
➜ Schiff–Schiff
➜ Funkverkehr an Bord (Kanäle 15 & 17; tragbare Geräte in DE nur hier)
Spezialfall für die Prüfung: Steht eine Brücke im Hafengebiet (z. B. „Diffenee-Brücke“), wird sie praktisch der Hafenbehörde zugeordnet. ➜ Antwort also Schiff–Hafenbehörde, nicht „Nautische Information“.
- Kleinfahrzeuge nehmen nicht am Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ teil.
- Kennung in den Kreisen Schiff–Schiff, Nautische Information, Schiff–Hafenbehörde: Schiffsname + Rufzeichen.
Beispiel-Fragen zum Binnenschifffahrtsfunk (mit Lösung durch Ausschluss)
- Welche Verkehrskreise werden im Binnenschifffahrtsfunk betrieben?
➜ Schiff–Schiff, Nautische Information, Schiff–Hafenbehörde, Funkverkehr an Bord. - Wozu dient ein „Verkehrskreis“?
➜ Zuordnung von Sprechfunk-Kanälen für bestimmte Zwecke. - In welchen Kreisen muss eine Schiffsfunktstelle (außer Kleinfahrzeuge) empfangsbereit sein?
➜ Mindestens in zwei: Schiff–Schiff, Nautische Information oder Schiff–Hafenbehörde. - Welche Kennung ist in Schiff–Schiff / NI / Schiff–Hafenbehörde zu verwenden?
➜ Schiffsname und Rufzeichen. - Welche Fahrzeuge dürfen nicht am „Funkverkehr an Bord“ teilnehmen?
➜ Kleinfahrzeuge. - In welchem Verkehrskreis dürfen tragbare Funkanlagen in Deutschland benutzt werden?
➜ Funkverkehr an Bord (Kanäle 15 und 17). - Welche Nachrichten werden im „Funkverkehr an Bord“ übermittelt?
➜ Schiffsbetriebliche Anweisungen (Leinenarbeit/Ankern). - Welche Funkstelle ist nicht „Nautische Information“? (z. B. Neuss Hafen, Iffezheim Schleuse …)
➜ Alles mit Hafen/Marina ⇒ Schiff–Hafenbehörde → Neuss Hafen ist nicht NI. (Iffezheim Schleuse ist NI.) - Welche Funkstelle ist „Schiff–Hafenbehörde“? (z. B. Duisburg Hafen / Düsseldorf Marina / Gerstheim Écluse …)
➜ Duisburg Hafen oder Düsseldorf Marina (Hafen-Begriffe). Gerstheim Écluse = Schleuse ⇒ NI, also nicht Schiff–Hafenbehörde. - „Diffenee-Brücke“ – welchem Verkehrskreis zugeordnet?
➜ Enthält „Brücke“, wäre normalerweise NI. Steht sie aber im Hafengebiet, zählt sie praktisch zur Hafenbehörde ⇒ Schiff–Hafenbehörde. (Prüfungstrick!)
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