Binnenschifffahrtsfunk – Verkehrskreise, Regeln & Prüfungswissen UBI-Theorie

Der UKW-Sprechfunkdienst (Binnenschifffahrtsfunk) auf Binnenwasserstraßen sorgt für sichere Absprachen, Verkehrslage und Meldungen. Hier bekommst du die Praxis – und was die UBI-Prüfung wirklich wissen will.

Erklär-Bär – Cheftrainer UBI Binnenschifffahrtsfunk: Tipp zum Funk

Im Binnenfunk entscheidet saubere Abwicklung – nicht Technik-Gimmicks. Ort + Einrichtung zuerst, dann „Hier ist …“, Art des Schiffes (Sportboot/Berufsschiff) und Name. Kanäle werden nie geraten: Regionaler Teil des Handbuchs bzw. Beschilderung/ELWIS prüfen. Schleusen & Revierzentralen arbeiten auf Duplexkanälen.

Handbuchpflicht: Allgemeiner + Regionaler Teil – seit 2018 auch digital mitführen (jederzeit lesbar).

Kurzfassung UBI-Theorie zum Binnenschifffahrtsfunk

  • Sportboote < 20 m: keine Funkpflicht. Ist ein Funkgerät an Bord, bedient es eine Person mit UBI; Gerät zugelassen/„in Verkehr gebracht“.
  • Verkehrskreise: Schiff–Schiff, Nautische Information, Schiff–Hafenbehörde, Funkverkehr an Bord.
  • Sendeleistung diszipliniert einsetzen; Verwaltungen dürfen lokal 0,5–1 W verlangen (z. B. vor Schleusen).
  • Dual Watch im Binnenfunk unzulässig.
  • Testsendungen: max. 10 s, mit Rufname + „Test“.

Die vier Verkehrskreise im Binnenschifffahrtsfunk – Zweck, Teilnehmer, Praxis

1) Schiff–Schiff

Zweck: Begegnung/Überholen, Engstellen, Kurven – direkte Fahrmanöver zwischen Fahrzeugen.

Teilnehmer: Schiffsfunktstellen untereinander. Kennung: Schiffsname + Rufzeichen.

Anrufschema: Ort + Einrichtung/Abschnitt (z. B. „km 245 linke Seite“), dann „Hier ist …“, Art des Schiffes + Name; zu Beginn gerne 3×, danach 1×.

Hinweis: Konkrete Kanäle immer im Regionalen Teil/Beschilderung prüfen.

2) Nautische Information (NIF)

Zweck: Verkehrslage, Schleusen-/Brückenabwicklung, Sperrungen, Hinweise zu Tonne/Untiefe/Treibgut.

Teilnehmer: Schiffe mit Schleusen, Revierzentralen u. ä. Landfunkstellen – Duplexkanäle (konkrete Nummer lokal prüfen).

Praxis: ca. 1 km vor der Schleuse anmelden; wo zulässig, Leistung auf 1 W reduzieren.

3) Schiff–Hafenbehörde

Zweck: Liegeplatzzuweisung, Ein-/Auslauf, Hafenregeln.

Beispiel-Funkstellen: lokale Hafenbehörden (z. B. Düsseldorf Marina). Kanäle: regional festgelegt.

4) Funkverkehr an Bord

Zweck: Schiffsbetrieb (Leinenarbeit, Ankermanöver) – an Bord eines Schiffes oder innerhalb einer geschleppten/geschobenen Einheit.

Teilnehmer: Besatzung/Einheitenverbund. Kleinfahrzeuge nehmen an diesem Verkehrskreis nicht teil.

Deutschland: tragbare Funkanlagen dürfen nur im Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ verwendet werden; dafür sind die UKW-Kanäle 15 und 17 vorgesehen.

Prüfungswissen zum Binnenschifffahrtsfunk: Verkehrskreise & Abwicklung

  • Wozu dient ein „Verkehrskreis“? – Zuordnung von UKW-Sprechfunkkanälen für bestimmte Zwecke.
  • Welche Verkehrskreise gibt es? – Schiff–Schiff, Nautische Information, Schiff–Hafenbehörde, Funkverkehr an Bord.
  • Empfangsbereitschaft während der Fahrt (außer Kleinfahrzeuge): mindestens in zwei Kreisen – Schiff–Schiff, Nautische Information oder Schiff–Hafenbehörde.
  • Kennung im Funkverkehr (Schiff–Schiff / NI / Schiff–Hafenbehörde): Schiffsname und Rufzeichen.
  • Funkverkehr an Bord – Nachrichten: schiffsbetriebliche Angelegenheiten (Leinenarbeit/Ankern).
  • Tragbare Funkanlagen in Deutschland: Einsatz nur im Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ (Kanäle 15 & 17).
  • Abwicklung des Funkverkehrs (Allg. Teil des Handbuchs): kurz, klar, unterbrechbar; keine Monologe; Testsendungen ≤ 10 s mit Rufname + „Test“.

Praxis-Hinweise aus dem Alltag

  • Vor unübersichtlichen Strecken und in Fahrwasserengen frühzeitig Schiff–Schiff nutzen – große Fahrzeuge haben teils Anhaltewege im Kilometerbereich.
  • Gefahr für die Schifffahrt (verdriftete Tonne, Astwerk/Treibgut, Folie in Hafeneinfahrt) als Sicherheitsmeldung an Nautische Information melden.
  • In Schleusennähe – wenn zulässig – Leistung auf 1 W reduzieren; Anmeldung ca. 1 km vorher.

Theoriefragen zum Binnenschifffahrtsfunk sicher lösen (Ausschlussverfahren)

Schnell-Matrix: Schlüsselwort ➜ Verkehrskreis

„Hafen“, „Marina“, „Hafenmeister“, „Liegeplatz“
Schiff–Hafenbehörde
„Schleuse“, „Revierzentrale“, „Brücke“*
Nautische Information
„Begegnung“, „Überholen“, „Engstelle“
Schiff–Schiff
„an Bord“, „Leinen“, „Ankern“, „tragbar“
Funkverkehr an Bord (Kanäle 15 & 17; tragbare Geräte in DE nur hier)

Spezialfall für die Prüfung: Steht eine Brücke im Hafengebiet (z. B. „Diffenee-Brücke“), wird sie praktisch der Hafenbehörde zugeordnet. ➜ Antwort also Schiff–Hafenbehörde, nicht „Nautische Information“.

  • Kleinfahrzeuge nehmen nicht am Verkehrskreis „Funkverkehr an Bord“ teil.
  • Kennung in den Kreisen Schiff–Schiff, Nautische Information, Schiff–Hafenbehörde: Schiffsname + Rufzeichen.

Beispiel-Fragen zum Binnenschifffahrtsfunk (mit Lösung durch Ausschluss)

  1. Welche Verkehrskreise werden im Binnenschifffahrtsfunk betrieben?
    Schiff–Schiff, Nautische Information, Schiff–Hafenbehörde, Funkverkehr an Bord.
  2. Wozu dient ein „Verkehrskreis“?
    Zuordnung von Sprechfunk-Kanälen für bestimmte Zwecke.
  3. In welchen Kreisen muss eine Schiffsfunktstelle (außer Kleinfahrzeuge) empfangsbereit sein?
    Mindestens in zwei: Schiff–Schiff, Nautische Information oder Schiff–Hafenbehörde.
  4. Welche Kennung ist in Schiff–Schiff / NI / Schiff–Hafenbehörde zu verwenden?
    Schiffsname und Rufzeichen.
  5. Welche Fahrzeuge dürfen nicht am „Funkverkehr an Bord“ teilnehmen?
    Kleinfahrzeuge.
  6. In welchem Verkehrskreis dürfen tragbare Funkanlagen in Deutschland benutzt werden?
    Funkverkehr an Bord (Kanäle 15 und 17).
  7. Welche Nachrichten werden im „Funkverkehr an Bord“ übermittelt?
    Schiffsbetriebliche Anweisungen (Leinenarbeit/Ankern).
  8. Welche Funkstelle ist nicht „Nautische Information“? (z. B. Neuss Hafen, Iffezheim Schleuse …)
    ➜ Alles mit Hafen/MarinaSchiff–HafenbehördeNeuss Hafen ist nicht NI. (Iffezheim Schleuse ist NI.)
  9. Welche Funkstelle ist „Schiff–Hafenbehörde“? (z. B. Duisburg Hafen / Düsseldorf Marina / Gerstheim Écluse …)
    Duisburg Hafen oder Düsseldorf Marina (Hafen-Begriffe). Gerstheim Écluse = Schleuse ⇒ NI, also nicht Schiff–Hafenbehörde.
  10. „Diffenee-Brücke“ – welchem Verkehrskreis zugeordnet?
    ➜ Enthält „Brücke“, wäre normalerweise NI. Steht sie aber im Hafengebiet, zählt sie praktisch zur HafenbehördeSchiff–Hafenbehörde. (Prüfungstrick!)
Binnenschifffahrtsfunk in der Praxis üben? – Sicher durch die Prüfung, sicher auf dem Wasser.

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